Vorsichtshalber melden oder abwarten?
Die Datenschutzgrundverordnung ist hier eigentlich ganz klar, Art. 33 Abs. 1 DSGVO: Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem …