Abmahnung eines Mitbewerbers wegen DSGVO zulässig?

Es gibt die ersten Urteile zu Abmahnungen von Mitbewerbern und Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Und wie es bei Juristen so ist, gehen die Meinungen diametral auseinander.

Das Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 -) etschied, dass ein Rechtsanwalt eine Mitbewerberin wegen Verstoßes gegen die DSGVO, insbesondere wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung auf der Webseite, abmahnen kann. Dem Mitbewerber stehe nach § 8 Abs. 1 UWG der Anspruch auf Unterlassung zu. Die Rechtsanwältin habe gegen Vorschriften verstoßen, bei denen es sich um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3 a UWG handle.

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18 – ) entschied genau anders. Einem Mitbewerber stehe kein Anspruch auf Unterlassung wegen der Verstöße gegen die DSGVO zu. Die Verordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende und abschließende Regelung. Nicht jedem Verband stehe danach ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht habe zulassen wollen.

Stephanie Iraschko-Luscher

05.11.2018

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