Auftragsverarbeitung…

WIe gesagt, nicht nur der Name ändert sich, es wird sich wohl vor allem die Anzahl der Dienstleister ändern, mit denen man eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen muss.

Sinnvoll ist es, sich eine eigene Checkliste zu machen, in denen man alle Dienstleister aufführt, deren Sitz, welchen Service sie anbieten und ob die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Fokus steht. Dann sollte es noch eine Spalte geben, in dem der oder die Datenschutzbeauftragte ein Kreuzchen“ macht, ob der Service Auftragsverarbeitung ist oder nicht. Sofern der Service als keine Auftragsverarbeitung angesehen wird, muss über Art. 26 DSGVO nachgedacht werden. (Kooperationen).

Ein guter erster Tipp für das Erstellen einer solcher Liste ist, sich von der Buchhaltung eine Kreditorenliste geben zu lassen.

Stephanie Iraschko-Luscher

10.11.2017

MGDS – Ihre Unternehmensberatung für Datenschutz in Hamburg