BAG: Durch Keylogger gewonnene Erkenntnisse nicht verwertbar

Besteht kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, dann ist der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einen dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Arbeitgeber die private Nutzung von Email und Internet überprüfen wollte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 –

Stephanie Iraschko-Luscher

14.08.2017

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