BVerwG: Facebook fanpages können untersagt werden

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Der Bescheid beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen wandte sich der Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 – BVerwG 1 C 28.14) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 05. Juni 2018, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2019
– BVerwG 6 C 15.18 –

Die Entscheidung beruht noch auf den Rechtsgrundlagen vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wird aber wohl auch auf die DSGVO zu stützen sein; insbesondere weil das TMG mit dem Widerspruchsrecht unter der DSGVO wohl so keine Anwendung mehr findet, also sogar noch eine EInwilligung erforderlich würde -die strengere Form des Datenschutzes-.

Stephanie Iraschko-Luscher

16.09.2019

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