Clickbaiting ist unzulässig

Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen, weil sie unerlaubt sein Bild als „Klickköder“ verwandt hat.  Dem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Insgesamt handele es sich um ein Beispiel für einen „Klickköder“ („clickbaiting“), um gezielt die Beliebtheit der Abgebildeten zu dem (einzigen) Zweck auszunutzen, um möglichst viel „Traffic“ auf die eigene Internetseite umleiten zu können.

(Urteil vom 28.05.2019, Az.: 15 U 160/18). Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Stephanie Iraschko-Luscher

11.06.2019

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