Das Bild des Mitarbeiters auf der Webseite…

Die Veröffentlichung von

  • Fotos,
  • Vor- und Zuname,
  • Rolle
  • ggf. Emailadresse
  • und/oder geschäftliche Durchwahl

von Mitarbeitern auf der firmeneigenen Webseite, um das Team darzustellen, ist wohl durch § 26 BDSG gedeckt Für den Beschäftigtendatenschutz gibt es eine Öffnungsklausel  in der DSGVO, von der die Bundesregierung Gebrauch gemacht hat. Nach dem § 26 BDSG ist die Datenverarbeitung -und damit die Veröffentlichung von Daten wie das Bild eines Mitarbeiters- gerechtfertigt, wenn diese Verarbeitung u.a. zur Durchführung des Beschäftigtenverhältnises erforderlich ist.

Die Visualisierung und die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme ist schon für eine persönliche Kommunikation erforderlich.

Das heißt, man benötigt keine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung. Aber der Streit, ob Einwilligung oder nicht, ist eher theoretischer Natur. Denn wenn ein Mitarbeiter partout nicht will, dass sein Bild veröffentlicht wird, dann kann man das auch nicht als Arbeitgeber erzwingen.

Was aber nicht geht, ist, Personen, die kein Bild wollen, mit einem Dummybild darzustellen. Die Person kann z.B. am Ende mit erwähnt werden: „Zu unserem Team gehört auch Max Mustermann…“

Tipp:

Bitte die Mitarbeiter darüber informieren, welche Daten auf der Webseite veröffentlicht werden sollen. Wer das nicht wünscht, soll über sein Widerspruchsrecht informiert werden. Die Mitarbeiter müssen ein Mitspracherecht bei der Bildauswahl erhalten. Die Bilder müssen entfernt werden, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Stephanie Iraschko-Luscher

23.03.2021

MGDS – Ihre Unternehmensberatung für Datenschutz in Hamburg