Datenschutz-ABC – Buchstabe K

K wie Karten.

Laut § 111 des Telekommunikationsgesetzes muss jeder Anbieter vom Kunden vor der Frei­schaltung einer SIM-Karte zahlreiche Daten einholen, die den Inhaber identifizieren. Um das zu umgehen, finden sich zahlreiche gewerbliche Anbieter, die bereits frei­geschaltete SIM-Karten verkaufen, die auf einem anderen Namen registriert wurden.

Wer sein Handy anonym benutzen will, konnte auch anders. Die meisten Supermarktketten und Elektronikmärkte sparten sich an der Kasse die zeitaufwendige Prüfung der persönlichen Daten. Dies geht nicht mehr so ohne weiteres. Ab dem 1. Juli 2017 fordert der Gesetzgeber beim Kauf von SIM-Karten eine Identifizierung des Käufers. Mit dieser Maßnahme soll die anonyme Kommunikation über das Mobilfunknetz verhindert werden.

Wer völlig auf Nummer sicher gehen will, der darf wegen der Gerätekennung (IMEI) kein registriertes Smartphone oder Handy benutzen. Ansonsten würde ihn die 15-stellige Seriennummer des GSM- oder UMTS-Endgerätes verraten. Auch darf die Aufladung des Guthabens nicht von einem Girokonto erfolgen. Bei besonders sensiblen Gesprächen sollten SIM-Karten und Mobilfunkgeräte häufiger ausgetauscht werden.

Stephanie Iraschko-Luscher

13.12.2017

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