Der erste von mir entdeckte Fehler in der DSGVO…

In Art.15 DSGVO wird das Auskunftsrecht der Betroffenen geregelt.

In Absatz 4 (deutsche Version) steht: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

In der englischen Version steht dagegen: (4) The right to obtain a copy referred to in paragraph 3 shall not adversely affect the rights and freedoms of others.

Und die englische Version ist richtig.
Es geht um eine Kopie der in der Auskunft getätigen Angaben. Letztlich soll gewährleistet werden, dass eine Auskunft an einen Betroffenen nicht die Datenschutzrechte anderer Betroffener, insbesondere Empfänger der Daten verletzten soll.

Tipp: Ein Blick in die englische Version hilft immer, da es auch nach dem Brexit offizielle Amtssprache in der EU bleibt.

Stephanie Iraschko-Luscher
28.07.2017
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