Der Datentransfer ist in die USA ist nicht erst seit gestern eine never ending story…
Auch wenn sich durch das am 25. März 2022 angekündigte Privacy Shield 2.0 eine Lösung für den Datnetransfer abgezeichnet und die EU-Kommission am 14. Dezember 2022 einen Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für die USA vorgelegt hat, müssen verantwortliche Stellen und Unternehmen derzeit weiterhin bis zur Annahme des Beschlusses auf andere Übermittlungserlaubnisse wie die Standardvertragsklauseln (SCC) setzen. SCC können (und sollen) zwar weiter für Datenübertragungen genutzt werden, der bloße Vertragsschluss reicht hierfür aber nicht aus. Es müssen weitergehende Garantien wie bspw. Audits, Zertifizierungen o.ä. dazukommen. „Denn Verträge (Papier) sind geduldig.“
Der Zugang der US-Nachrichtendienste zu europäischen Daten soll nach dem neuen Rechtsrahmen auf das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sein. EU-Bürger sollen im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste auf ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsbehelfsverfahren zurückgreifen können, das auch die Befassung eines neu geschaffenen Gerichts zur Datenschutzüberprüfung einschließt. Dieses Gericht soll etwaige Beschwerden von EU-Bürgern unabhängig untersuchen und beilegen, unter anderem durch die Anordnung verbindlicher Abhilfemaßnahmen.
Europäische Unternehmen sollen sich auf diese Garantien für Datenübermittlungen nach Amerika auch dann verlassen können, wenn sie andere Übermittlungsverfahren wie die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften nutzen.
Der Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses wird nun das Annahmeverfahren durchlaufen: In einem ersten Schritt hat die Kommission ihren Beschlussentwurf dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) vorgelegt. Anschließend wird sie die Zustimmung eines Ausschusses einholen, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament ein Recht auf die Kontrolle von Angemessenheitsbeschlüssen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann die Kommission den endgültigen Angemessenheitsbeschluss annehmen.
Dass ich einmal die Worte „USA“ und „angemessenes Datenschutzniveau“ in einem Satz lesen würde, hätte ich nicht gedacht…
Stephanie Iraschko-Luscher
12.01.2023
MGDS – Ihre Unternehmensberatung für Datenschutz in Hamburg