Finder eines iPhones hat keinen Anspruch auf Freischaltung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Finder eines Mobiltelefons keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons hat – auch nachdem er der Eigentümer geworden ist.

Der Kläger hatte ein I-Phone und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Verlierer des Mobiltelefons meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon nach 6 Monaten. Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons, was ihm verweigert wurde.

Das Amtsgericht entschied, dass der Finder zwar das Eigentum erworben hat, aber ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies gelte insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt sei, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17 –

Stephanie Iraschko-Luscher

11.09.2017

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