Jameda: Löschungsklage gegen Profile, die ohne Einwilligung angelegt wurden

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt.

Das Landgericht München I entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärzte­bewertungs­portals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informations­mittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“.

Rechtlich hat das Landgericht den Anspruch der Kläger auch auf eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu Gunsten der Kläger gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ vornehme.

Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2019
– 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 –

Man könnte auch überlegen, ob nicht das Gesetz gegen unlautere Wettbewerb (UWG) Anwendung findet.

Stephanie Iraschko-Luscher

16.12.2019

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