Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt.
Das Landgericht München I entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“.
Rechtlich hat das Landgericht den Anspruch der Kläger auch auf eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu Gunsten der Kläger gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ vornehme.
Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2019
– 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 –
Man könnte auch überlegen, ob nicht das Gesetz gegen unlautere Wettbewerb (UWG) Anwendung findet.
Stephanie Iraschko-Luscher
16.12.2019
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