Keine anlasslose Speicherung von Daten…

Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Tele­kommunikations­dienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen am 22.06.2017 (13 B 238/17).

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Speicherpflicht in der Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar sei.

Stephanie Iraschko-Luscher

09.10.2017

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