Klage der LfD gegen die Leibniz Universität in Hannover im Rahmen eines Bewerberverfahrens

Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, dass er im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert.

Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens ist die streitgegenständliche Verwarnung gewesen, welche die Beklagte damit begründete, dass die Universität sich nicht datenschutzrechtkonform verhalten habe.

Das Verwaltungsgericht konnte hier keinen Verstoß gegen die DSGVO sehen. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerberinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltet habe. Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem müsse den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkurrentenstreitverfahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werde.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.02.2023
– 10 A 1101/22 –

Stephanie Iraschko-Luscher

06.03.2023

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