Längeres Speichern bei rechtmäßiger offener Videoüberwachung zulässig

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahren war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach einem Fehlbestand bei Tabakwaren wertete der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen aus und erkannte dabei, dass die Klägerin an zwei Tagen vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Die Vorinstanzen gaben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich löschen müssen.

Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Sollte es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Speicherung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach zulässig gewesen. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Ich meine, dass man dieses Urteil grundsätzlich auf die Speicherfrist bei Videoüberwachungen auszudehnen. Die starre Grenze von bspw. 72 Stunden ist zu eng gedacht. Entscheidend muss vielmehr sein, ob der Zweck erfüllt wurde und die Daten  ausgewertet werden dürfen (z.B. Speicherungsverbot nach Ablauf der Klagefrist).

Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18

Stephanie Iraschko-Luscher

15.10.2018

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