Das OLG Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob heimliche Fotoaufnahmen eines Promis in einem öffentlichen Restaurant, um über ein Liebes-Aus zu spekulieren, gegen das Persönlichkeitsrecht verstoße und Schadensersatz rechtfertige.
Eine Prominente wurde im Jahr 2015 während ihres Urlaubs in einem öffentlich zugänglichen Restaurant beim Abendessen mit ihrem Lebensgefährten heimlich fotografiert. Die Fotos wurden für einen Artikel in einer Zeitschrift verwendet, in dem über eine Krise in der Beziehung spekuliert wurde. Der Artikel enthielt keine ehrenrührigen Aussagen oder offenbarte private bzw. intime Details des Liebenslebens. Die Fotos zeigten die Prominente in einer neutralen Pose.
Aufgrund dessen wies das OLG Köln die Berufung ab. Das Oberlandesgericht berücksichtigte zu Lasten der Klägerin schließlich, dass sie in der Vergangenheit Teile ihres Privatlebens, insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, der Presse zugänglich gemacht habe. (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16)
Dies würde meines Erachtens auch unter der neuen Datenschutzgrundverordnung so entschieden werden.
Stephanie Iraschko-Luscher
18.03.2019
MGDS – Ihre Unternehmensberatung zum Datenschutz in Hamburg