Schuldhafte Weitergabe der TAN am Telefon…

Es klagte ein Bankkunde im Jahr 2021 beim Landgericht Saarbrücken gegen seine Bank auf Erstattung nicht autorisierter Überweisungen. Die Bank warf dem Bankkunden grobe Fahrlässigkeit vor und hielt den Anspruch daher für nicht gegeben.

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Bank. Zwar könne der Bankkunde grundsätzlich nach § 675 u BGB eine Erstattung wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verlangen. Jedoch stehe der Bank gemäß § 675 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein korrespondierender Schadenersatzanspruch zu.

Die telefonische Weitergabe einer TAN sei nicht vergleichbar mit der Eingabe einer TAN in eine gefälschte Eingabemaske, so das Landgericht, da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermittlungsweg der TAN unterscheide. Zwar möge ein telefonischer Kontakt der Bank per se nicht ungewöhnlich sein, wohl aber die Aufforderung eine TAN weiterzugeben. Wer seit längerer Zeit Online-Banking nutzt und weiß, dass mittels einer TAN ein Zahlungsvorgang freigegeben werden kann, müsse wissen, dass es sich bei der telefonischen Weitergabe einer TAN nicht um einen regulären Vorgang handelt, sondern um einen Betrug.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2022
– 1 O 181/20 –

Stephanie Iraschko-Luscher

24.02.2023