Verarbeitung von Fluggastdaten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken
Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch EU-Mitgliedsstaaten muss auf das absolut Notwendige für den Kampf gegen Terrorismus begrenzt werden. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung durch die Mitgliedsstaaten ist unzulässig, sofern keine Terrorgefahr besteht. …