Totalüberwachung sämtlicher Flüge wegen fehlender Rechtsgrundlage unzulässig

Das VG Wiesbaden entschied in zwei Verfahren über die Verarbeitung von Fluggastdaten nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG), das auf der sog. Fluggastdaten-Richtlinie EU 2016/681 beruht.

Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken bzw. von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang wurden die Daten der Kläger durch das Bundeskriminalamt (BKA) mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht.

Das VG Wiesbaden gab den Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der statt. Bezüglich des innereuropäischen Flugs fehle es an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Bedrohung habe die Beklagte aber nicht nachweisen können. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, sei daher unzulässig. Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.12.2022
– 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI –

Stephanie Iraschko-Luscher

09.01.2023

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