Videoüberwachung

….über Videoüberwachung ist schon viel gesprochen und geschrieben worden…hier ein paar -vielleicht neue- Eindrücke:

  1. § 4 BDSG kann nur als Auslegungshilfe herangezogen werden, da es für diese Norm keine Öffnungsklausel in der DSGVO gibt.
  2. Eine Speicherfrist von länger als 72 Stunden ist gerechtfertigt, wenn der Zweck innerhalb dieser Zeit (z.B. Nichtbezahlung einer Monatsrechnnung bei einer Tankstelle) nicht erreicht werden kann.
  3. Wenn Mitarbeiter von Unternehmen in einem Unternehmen (z.B. in einem Ladengeschäft) gefilmt werden und dann vermeintliche Straftaten z.B. Sachbeschädigung begehen, obliegt die Verantwortung für den Datenschutz gegenüber den Mitarbeitern nicht beim filmenden Unternehmen liegt, sondern bei dem anderen Unternehmen. Dies kann z.B. durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass diese Daten ausgewertet werden dürfen.
  4. Der Hauseigentümer, bzw. Eigentümer des Grundstücks ist berechtigt, die Videoüberwachung durchzuführen. Eine Videoüberwachung für berechtigte Interessen eines Dritten ist so einfach nicht möglich.

Stephanie Iraschko-Luscher

01.02.2021

MGDS – Ihre Unternehmensberatung für Datenschutz in Hamburg