Videoüberwachung in Zahnarztpraxis an hohe Anforderungen geknüpft…

…so entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG-Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2/18).

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sogenannte Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin u.a. auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Das BVerwG sah sogar darüber hinaus gar keine Berechtigung für eine Videoüberwachung, da die Klägerin keine berechtigten Interessen beweisen konnte.

Das BVerwG entschied ebenfalls, da der Streitfall vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lag, dass es keine Rückwirkung auf die DSGVO gibt, sondern solche Fälle nach der alten Rechtslage zu treffen sind.

Stephanie Iraschko-Luscher

01.04.2019 (Kein Aprilscherz)

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