Videoüberwachung von Prüfungen der Uni Hagen im Eilverfahren zulässig

Das OVG Münster hat die Videoüberwachung von Prüfungen der Fernuniversität Hagen im Eilverfahren als zulässig erklärt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt. Die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschirmansicht des Monitors werden vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Die Prüfungsaufzeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens.

Hiergegen richtete sich ein Student, er sieht in dieser videoüberwachten Prüfung einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das OVG sah das anders, es hält die Aufzeichnung und Speicherung für voraussichtlich geeignet und erforderlich.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenBeschluss vom 04.03.202114 B 278/21.NE -

Stephanie Iraschko-Luscher

15.03.2021

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