Was sind „schwere“ Straftaten iSd der Richtlinie für eKommunikation?

Es geht um Die Frage, wann sind Straftaten „schwer“ im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation?

Die spanische Kriminalpolizei beantragte beim zuständigen Ermittlungsrichter, ihr im Rahmen von Ermittlungen wegen des Raubs einer Brieftasche und eines Mobiltelefons Zugang zu den Identifikationsdaten der Nutzer der Telefonnummern zu gewähren. Nationales Gericht erbittet Festlegung der Schwelle für „schwere“ Straftaten für gerechtfertigten Zugriff auf personenbezogene Daten und legt die Sache dem EuGH vor.

Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Zugang von Behörden zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Darüber hinaus stellt der Zugang zu den Daten, anhand derer die Inhaber der SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, identifiziert werden sollen, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in der Charta verankerte Grundrechte dar. Der Gerichtshof erkennt jedoch für Recht, dass dieser Eingriff nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt werden müsste.

Dies ist m.E. ein Urteil, was Dämme brechen könnte. Wenn in einer Gesellschaft, die nicht mehr ohne elektronische Kommunikation auskommt, die Nutzung dieser Daten auch bei kleineren Delikten genutzt werden dürfen, sind wir nahe an der Vorratsdatenspeicherung…

Urteil vom 02.10.2018 – C-207/16 –

Stephanie Iraschko-Luscher

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