In Art 4 DSGVO ist sehr ähnlich zur jetzigen Datenschutz-Richtlinie, resp. zum BDSG, geregelt, dass der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung nur der identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zur Gute kommen soll.
Für das BDSG (jetzt) gilt, dass Verbraucher, aber auch natürliche Personen, die gewerblich oder selbständig sind, unter den Schutzbereich fallen. Eine Besonderheit ist, dass auch die so genannte 1-Mann-GmbH (Gesellschafter = Geschäftsführer) hinzugezählt wird, da die juristische Rechtsform nur eine äußere Hülle ist, die natürliche Person aber erkennbar bleibt.
Ob dies auch im europäischen Kontext zu halten ist, wird sich zeigen. Meines Erachtens wird der Kreis der „betroffenen Person“ aber eindeutig vergößert, was dafür spricht, dass man die 1-Mann-GmbH ebenfalls weiterhin als „natürliche“ Person ansehen sollte.
Stephanie Iraschko-Luscher
16.08.2017
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